Schwangerschaft und Arbeit 2

Schwangerschaft und Arbeit 2

Im zweiten Teil der Blogreihe “Schwangerschaft und Arbeit” geht es größtenteils um das Arbeitsrecht. Kündigung und Kündigungsschutz, befristeter Vertrag, Probezeit, Abklärung der Immunitäten und natürlich das Beschäftigungsverbot. 

In den unten gekennzeichneten Links findest du alles, was du über den Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot wissen musst, liebe Mami. Das Mutterschutzgesetz bildet quasi den Schutzschirm für Schwangere auf der Arbeit. Dort wurde alles gesetzlich festgehalten, was erlaubt ist, was nicht erlaubt ist und was seitens des Arbeitgebers dringend gemacht werden muss. Gerade bei Sonderfällen oder speziellen Fragen lohnt es sich dort nochmal nachzulesen.

Beschäftigungsverbot (BV)

Das BV ist eines der meist diskutierten Themen bei den werdenden Mamis. Es gibt wohl kaum größere Diskrepanzen und Positionierungen innerhalb einer Thematik. Wann wird es ausgestellt? Von wem und wieso? Kann man es erzwingen? Einige Mütter erleben das BV als Erleichterung in der aktuellen Situation, andere wiederum leiden sehr darunter, wenn sie eines bekommen. In den meisten Köpfen wird bei dem Begriff “Beschäftigungsverbot” meistens das vollumfängliche BV assoziiert. Grundsätzlich gibt es aber drei Arten des BV: die Schutzfristen (s. Mutterschutz in Teil 1 dieser Blogreihegenauer beschrieben), das generelle BV seitens des Arbeitgebers und das individuelle BV, welches vom Arzt ausgesprochen wird.

Das individuelle BV kann von einem Teil-BV bis hin zu einem vollumfänglichen, sofortigen BV reichen. Es ist in §3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes festgeschrieben und immer davon abhängig, in welchem Bereich du arbeitest und wie hoch die potenzielle Gefährdung für dich und dein Baby ist. Dein Arzt kann dir ein individuelles BV verordnen, sobald er feststellt, dass die Gesundheit von Mutter und/ oder Kind bedroht sind. Die Bedrohung der Gesundheit kann entweder durch die Arbeit selbst kommen oder durch gesundheitliche Umstände (z.B. Schwangerschafts-Diabetes, Schwangerschaftsvergiftung) hervorgerufen sein, die beeinflussen, dass du deiner Arbeit nicht mehr nachkommen kannst.

Grundsätzlich kann jeder niedergelassene Arzt ein individuelles BV aussprechen. Meistens ist es der behandelnde Frauenarzt, es kann aber bspw. auch dein Diabetologe oder Hausarzt sein. Es ist möglich, dass dir dein Arzt eine vollumfängliches BV ausspricht oder aber nur für gewisse Teil- und Arbeitsbereiche (teilweises BV). Für ein BV ist ein Attest des diagnostizierenden Arztes notwendig, dass er in eigenen Worten formuliert und das du dann an deinen Arbeitgeber weitergibst. Die Kosten des Attests/ Zeugnisses werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, bei Privatversicherten durch die Versicherte selbst. Es ist aber genauso gut möglich, dass dein Arbeitgeber, z.B. durch den Betriebsarzt, ein generelles BV für dich ausspricht. Mehr dazu findest du hier https://www.arbeitsvertrag.org/generelles-beschaeftigungsverbot/.

Gründe für ein BV könnten mitunter sein: Gefahr einer Frühgeburt, Risikoschwangerschaft, Mehrlingsschwangerschaft, starke Rückenschmerzen, starke Übelkeit oder eine Muttermundschwäche.

Genauso wie im Mutterschutz musst du bei einem BV keine finanziellen Einbußen befürchten. Im Rahmen eines individuellen, vollumfänglichen BV ist dein Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin deinen vollen Lohn auszuzahlen. Dabei wird der Lohn am durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate berechnet. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber dann diese Kosten zurück.

Immunitäten abklären

Hat der Körper eine Krankheit durchlaufen oder wurde gegen eine bestimmte Erkrankung geimpft, so bildet der Körper in der Regel Antikörper gegen diesen Erreger. In diesem Fall spricht man dann von einer Immunität. Besteht bei einer Schwangeren eine Immunität, so ist nicht nur die werdende Mama, sondern auch das Ungeborene geschützt. Die mütterlichen Antikörper werden nämlich schon während der Schwangerschaft über die Plazenta auf das Kind übertragen.

Dein Arbeitgeber bzw. du solltest, je nachdem mit welchem Klientel und in welchem Berufsfeld du arbeitest, folgende Immunitäten unbedingt abklären lassen: Röteln, Ringelröteln, Windpocken, Masern, Mumps, Zytomegalie, Hepatitis A und B (falls pflegebedürftige Kinder, z.B. körperlich behinderte Kinder, betreut werden). Des Weiteren findest du eine PDF-Übersicht über die am häufigsten auftretenden Infektionskrankheiten: https://lavg.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Infektionsgef%C3%A4hrdung_%C3%9Cbersichtstabelle.pdf. Auch die möglichen Konsequenzen betreffend eine unzureichende Immunität (und einem ggf. folgenden Beschäftigungsverbot) kannst du dort nachlesen. Befindest du dich in der zweiten oder einer weiteren Schwangerschaft, so darf auf die bestehenden Immunitäten der vorausgegangenen Schwangerschaften zurückgegriffen werden, sofern zu diesen nur ein paar Jahre vergangen sind.

Idealerweise beginnst du mit der Abklärung der Immunitäten, sobald du von deiner Schwangerschaft erfährst und sie deinem Arbeitgeber mitgeteilt hast. Erfahrungsgemäß kann eine Abklärung ein paar Wochen in Anspruch nehmen. Die Abklärung kannst du entweder bei deinem Frauenarzt oder noch besser, im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Betriebsarzt, falls vorhanden, durchführen lassen. Die entstehenden Kosten sind durch den Arbeitgeber zu tragen. Denke bitte daran, dass Impfungen bei einer bestehenden Schwangerschaft nur bedingt durchführbar sind. Lasse dich am besten ärztlich dazu beraten und informiere dich im Vorfeld gut. Grundsätzlich gilt: im ersten Trimenon sollte, wenn möglich, gar nicht geimpft werden; danach nur mit einem Totimpfstoff (wie z.B. Tetanus, Hepatitis B) und nicht mit einem Lebendimpfstoff (wie z.B. Varizellen).

Kündigung und Kündigungsschutz

Grundsätzlich ist eine Kündigung seitens des Arbeitsgebers nicht möglich. Das ist in §17 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem dein Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, bis hin zu vier Monaten nach der Entbindung. Du bist also in dieser Zeit vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt. Wenn du selbst das Arbeitsverhältnis kündigen möchtest, steht es dir natürlich frei, dies zu tun. Du musst dich nur an die vertraglich vereinbarten Fristen halten.

Näheres über den Kündigungsschutz kannst du hier nachlesen https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/was-ist-der-kuendigungsschutz–125146. Auch diese Seite kann dir vielleicht einige rechtliche Fragen beantworten https://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/kuendigung-und-kuendigungsschutz-in-der-schwangerschaft/01/.

Befristeter Vertrag

Befindest du dich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, so wird dieses aufgrund einer Schwangerschaft nicht automatisch verlängert. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses musst du dich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Nach Ende des Arbeitsvertrages wird das Mutterschaftsgeld dann ausschließlich von der Krankenkasse gezahlt.

Der befristete Vertrag unterscheidet sich im Vergleich zum unbefristeten Vertrag lediglich dadurch, dass bereits im Vorfeld ein Beendigungsdatum des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt wurde und es keiner extra Kündigung mehr bedarf. Unabhängig vom befristeten Arbeitsverhältnis greift das Mutterschutzgesetz ab dem Moment, wo dein Arbeitgeber erfährt, dass du schwanger bist.

Näheres zur Schwangerschaft bei einem befristeten Arbeitsvertrag kannst du hier nachlesen https://tp-rechtsanwaelte.de/befristeter-arbeitsvertrag-schwanger/.

Probezeit/ Praktikantin

Eine Praktikantin im Sinne von §26 des Berufsbildungsgesetzes unterliegt ebenfalls dem Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, direkt nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft die geeigneten Schutzmaßnahmen (z.B. Gefährdungsbeurteilung nach §10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz i.V.m. §5 Arbeitsschutzgesetz) in die Wege zu leiten und zu überprüfen.

Befindest du dich noch in der Probezeit deines (befristeten/ unbefristeten) Arbeitsverhältnisses, gilt auch hier der gesetzliche Rahmen des Mutterschutzgesetzes. Dein Arbeitgeber darf dich ab dem Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Solltest du nach der Entbindung in Elternzeit gehen, so darf der Arbeitgeber auch in dieser Zeit keine Kündigung aussprechen.

Links:

– Beschäftigungsverbot: https://lunamum.de/individuelles-beschaftigungsverbot-deine-rechte-als-schwangere/

– Leitfaden zum Mutterschutz: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf

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